Drei Schuldsprüche im Krimi um die Commerzialbank Mattersburg

Der Prozess endete mit drei Schuldsprüchen wegen Erpressung und Veruntreuung: Ex-Bankenvorstand Martin Pucher wurde in Abwesenheit schuldig gesprochen.

vom 23. Januar 2024

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Wien. Fast vier Jahre ist es her, dass sich in Mattersburg ein wahrer Krimi abspielte: erfundene Kredite, Spareinlagen und Kunden. Jahrzehntelang hat der Vorstand seiner Fantasie freien Lauf gelassen und damit viel Geld eingesteckt. Dann tauchte im Sommer 2020 ein Whistleblower auf und die Finanzmarktaufsicht schritt ein.

Nun wird der Vorstand zur Rechenschaft gezogen: am Landesgericht Eisenstadt fand am Dienstag ein Prozess in einem Teilaspekt der Causa statt. Das Urteil: Schuldspruch für Ex-Bankenvorstand Martin Pucher und seine Vorstandskollegin Franziska Klikovits. Die Verhandlung drehte sich um Erpressung und Veruntreuung, der Schaden beläuft sich auf 70.000 Euro. Angeklagt waren neben dem früheren Vorstand Pucher und seiner Vorstandskollegin Klikovits noch ein Ex-Mitarbeiter. Pucher selbst nahm an der Verhandlung nicht teil, er hatte sich aus gesundheitlichen Gründen entschuldigt. Eine Verhandlung in Abwesenheit war in dem Fall möglich, da die Anklage „nur“ auf ein Vergehen mit einem Schaden von 70.000 Euro lautet und kein Verbrechen angeklagt war.

Der ehemalige Mitarbeiter, der eine führende Funktion in der Commerzialbank hatte, soll bemerkt haben, dass mit den Krediten etwas nicht stimmen könne. Als er 2017 die Bank nach einem Streit mit Klikovits verlassen wollte, soll er von Pucher 70.000 Euro gefordert haben – „so etwas wie Schweigegeld“, meinte der Staatsanwalt. Klikovits habe das Geld aus den Mitteln der Bank vorbereitet und der Bankchef habe es in einem Kuvert an den Ex-Mitarbeiter übergeben, heißt es in der Anklage der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft. Das Bargeld habe der Mitarbeiter zusätzlich zu einem Golden Handshake von rund 200.000 Euro brutto erhalten. Auf seinem Konto seien in zeitlicher Nähe zur Übergabe auch hohe Bargeldeinzahlungen verzeichnet worden…

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Erpressung
§ 144 StGB (1) Wer jemanden mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist, wenn er mit dem Vorsatz gehandelt hat, durch das Verhalten des Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. (2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet.
Veruntreuung
§ 133 StGB Veruntreuung (1) Wer ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

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