Die Tetron-Affäre

Die Tetron-Affäre (auch als Blaulichtfunk-Affäre bekannt) umfasst mögliche Geldwäsche und Provisionszahlungen in Zusammenhang mit der im Jahr 2003 vom österreichischen Innenministerium neu ausgeschriebenen Umstellung auf ein digitales Funksystem für Behörden und Einsatzkräfte, die sich während der Regierungszeit von Bundeskanzler Wolfgang Schüssel (ÖVP) ereignet haben.

vom 18. März 2024

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Auslöser
Im Sommer 2011 wurden im Zuge der Ermittlungen zur Telekom-Affäre zahlreiche dubiose Geldflüsse der teilstaatlichen österreichischen Telekom Austria (TA) an politische Entscheidungsträger und Parteien aufgedeckt, die bis zum Jahr 2000 zurückreichen. Laut dem ehemaligen Vorstand der früheren TA Festnetzgesellschaft und Kronzeugen Gernot Schieszler soll ein Teil der Zahlungen von 1,1 Millionen Euro im Jahr 2008 als Tetron-Provision an Alfons Mensdorff-Pouilly geflossen sein. Die Gelder wurden in der Buchhaltung in einem Zentral- und Osteuropaprojekt versteckt.

Chronologie

Erste Ausschreibung – Herbst 2001

Die Vorbereitung der Ausschreibung eines digitalen Funksystems für Polizei und Gendarmerie wurde in den 1990er Jahren von Bundesminister Karl Schlögl betrieben. Alleine im Jahr 1999 gab das Innenministerium 127 Mio. Schilling für Pilotversuche aus. Im Februar 2000 erhielt die TetraCall Errichtungs- und Betriebs GmbH (eine Tochter der Wiener Stadtwerke, Siemens und Frequentis) den Zuschlag für die erste private Tetra-Lizenz für den Großraum Wien. Im Herbst 2001 schreibt das Innenministerium unter dem Projektnamen „Adonis“ ein digitales, abhörsicheres „Funksystem für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben“ (BOS) aus. Am 12. April 2002 erteilt das Innenministerium den Zuschlag an das Konsortium „master-talk“, bestehend aus dem Generalunternehmer Siemens Österreich, sowie Raiffeisen Zentralbank, Wiener Stadtwerke und Verbund. Geplante Fertigstellung 2005. …

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Geldwäsche
Beinahe jede kriminelle Aktivität hat das Ziel Profit zu generieren. Geldwäsche ist für die Straftäter dabei von wesentlicher Bedeutung, denn sie dient dazu, diese gleichsam „schwarzen“ Vermögenswerte dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Zu diesem Zweck wird das Schwarzgeld durch eine Reihe möglichst unauffälliger und meist komplexer Transaktionen im Kreis geschickt. Sie sollen es den Behörden erschweren, die illegale Herkunft der Vermögenswerte zu erkennen. Am Ende dieses Prozesses kann das „weißgewaschene“ Vermögen wieder in den legalen Wirtschaftskreislauf überführt werden, ohne dabei die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu ziehen. Die Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sind daher auch in Österreich unter Strafe gestellt (§ 165 und § 278d Strafgesetzbuch). (Vgl. https://www.bundeskriminalamt.at/308/)
Vorteilsannahme
Amtsträger oder Schiedsrichter dürfen nie für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts Vorteile fordern. Annehmen dürfen sie diese nur dann, wenn sich der Vorteil als "gebührlicher Vorteil" erweist. "Gebührliche Vorteile" sind - Vorteile, deren Annahme gesetzlich erlaubt ist, oder die im Rahmen einer Veranstaltung gewährt werden, an deren Teilnahme ein amtlich oder sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht - Vorteile für gemeinnützige Zwecke, auf deren Verwendung der Amtsträger oder der Schiedsrichter keinen bestimmenden Einfluss ausübt Beispiel: Spenden zur Förderung der Kunst und Wissenschaft, ohne dabei einen bestimmenden Einfluss zur Zweckverwendung auszuüben, gelten als gebührlicher Vorteil. - Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Werts, außer die Tat wird gewerbsmäßig begangen Strafbar ist auch, wenn ein Amtsträger oder ein Schiedsrichter mit dem Vorsatz, sich dadurch in seiner Tätigkeit als Amtsträger oder Schiedsrichter beeinflussen zu lassen, für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert oder einen ungebührlichen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt. Das entscheidende Kriterium ist dabei eine Beeinflussung der Tätigkeit des Amtsträgers. Umgekehrt ist auch derjenige strafbar, der einen Vorteil zur Beeinflussung einem Amtsträger zuwendet ("Anfüttern"). (https://www.oesterreich.gv.at/themen/gesetze_und_recht/strafrecht/2/Seite.2460105.html)

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